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Räum- und Streupflichten in Offenburg

Jeder Vermieter bzw. Haus- und Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Dritte vor Gefahrenquellen zu schützen, die von seinem Grundstück ausgehen. Ein Teil dieser sogenannten Verkehrssicherungspflicht ist die Räum- und Streupflicht.


Umfang der Räum- und Streupflicht

Der Umfang richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Stärke des Verkehrs, Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen und Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme. Der zeitliche Rahmen der Räum- und Streupflicht ist häufig durch landes- oder kommunalrechtliche Vorschriften festgelegt, die sich an den Vorgaben der Rechtsprechung – regelmäßig von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends – orientieren (für Offenburg siehe weiter unten). Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht für den Vermieter keine Pflicht, für einzelne Mieter zu streuen, wenn diese bereits um 6 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten. Der  Sicherungspflichtige ist gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das  Streugut seine Wirkung verloren hat. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse befreien aber nicht von der Streupflicht. Es genügt, dass die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird. Bei Gehwegen ohne besondere Verkehrsbedeutung ist es ausreichend, einen Streifen zu streuen, der es zwei Fußgängern  ermöglicht, vorsichtig aneinander vorbeizukommen. Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Streifen an der Bordsteinkante befindet. Bei einem Zugang zu einer Wohnung, der nur selten und ausschließlich von Fußgängern benutzt wird, reicht das Streuen in einer Breite von ca. einem halben Meter.

Übertragung der Räum- und Streupflicht

Verkehrssicherungspflichten können grundsätzlich delegiert werden. Damit wird der Übernehmer einstandspflichtig. Der Eigentümer bleibt aber zur Überwachung verpflichtet. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Übernehmer. Die Vereinbarung sollte schriftlich getroffen werden. Bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter muss dies regelmäßig im Hauptvertrag konkret und individuell vereinbart werden. Nur ausnahmsweise kann eine Streupflicht des Mieters ohne schriftliche Vereinbarung begründet werden, wenn ein Einfamilienhaus angemietet wird und der Vermieter erkennbar die Räum- und Streupflicht nicht übernehmen kann.

Regelungen in Offenburg Aufgrund der Streupflichtsatzung

Zeitlicher Rahmen

  • Werktags: zu räumen bzw. streuen bis spätestens 7:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertags: zu räumen bzw. streuen bis spätestens bis 8:00 Uhr
  • Ende der Pflicht: 22:00 Uhr
  • Bei erneutem Schneefall oder Glätte innerhalb der oben genannten Zeiten: unverzügliche und bei Bedarf wiederholte Räumung / Streuung

Räumlicher Umfang

  • Gehwege sind in voller Breite zu räumen und zu streuen
  • Bei fehlenden Gehwegen: mindestens 1,50 Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand
  • Bei gemeinsamen Rad- und Gehwegen: mindestens 2 Meter Breite
  • Für jedes Hausgrundstück muss ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1,50 Meter Breite geräumt werden

Streumittel

  • Zu verwenden: abstumpfendes Material wie Sand, Granulat oder Splitt
  • Grundsätzlich verboten: Streusalz und streusalzhaltige Mittel
  • Ausnahme: Streusalz nur auf Flächen erlaubt, die nicht in Baumquartiere entwässern, wenn Räumen und andere Maßnahmen alleine nicht ausreichen

Durchführung und Konsequenzen bei Nichtdurchführung

  • Schnee und Eis am Fahrbahnrand anhäufen
  • Straßenrinnen, Sinkkästen und Hydranten freihalten
  • Durchgehende Benutzbarkeit der Gehflächen muss gewährleistet sein
  • Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeiten
  • Geldbuße bis zu 500 € möglich bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung, sowie Haftung nach Verkehrssicherungspflichtverletzung

Streupflichtsatzung der Stadt Offenburg und Info 8

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