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Änderungen zum01.01.2025
Mietrechtsänderungen durch das IV. Bürokratieentlastungsgesetz
Kürzere Fristen, digitale Einsicht und gelockerte Formvorgaben
Das BEG IV beinhaltet über 60 spezifische Maßnahmen, die zum einem eine Reduktion des bürokratischen Aufwands und zum anderen eine Förderung des Wirtschaftswachstums zum Ziel haben. Dazu gehören eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Belege, eine digitale Bereitstellungsmöglichkeit von Dokumenten sowie eine teilweise Absenkung der Schriftformerfordernisse auf die Textform. Die Änderungen treten zum 01.01.2025 in Kraft.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen (§ 14b Abs.1 S.1 UStG)
Digitalisierte Belegeinsicht (§ 556 Abs. 4 (neu) BGB)
Gemäß der bisherigen Rechtsprechung musste der Mieter die Belege meist persönlich im Original beim Vermieter einsehen, was einen erheblichen Zeitaufwand für beide Parteien darstellte.
(Form-) Erleichterte Widerspruchsmöglichkeit des Mieters bei Kündigung (§ 574b BGB)
Umstellung von Schrift- auf Textform für langfristige Gewerbemietverträge (§ 578 BGB)
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Luisa Peitz - Referentin Recht
Haus & Grund Deutschland
Anmerkung Haus & Grund Deutschland
Das BEG IV greift die Problematik des Schriftformerfordernisses bei Gewerberaummietverträgen auf und verringert das Risiko, dass Formmängel die vereinbarte Befristung entfallen lassen oder Formmängel rechtsmissbräuchlich herbeigeführt werden. Die Unsicherheiten bei der Vereinbarung über die (doppelte) Schriftform bleiben jedoch bestehen.Ebenso offen bleibt, ob die Regelungen über eine Verkürzung der umsatzsteuerlichen Aufbewahrungsfristen, über die Möglichkeit der digitalen Bereitstellung von Belegen sowie über die Reduzierung der Formvorschriften auf die Textform die administrativen Hürden in der Mietvertragsverwaltung ausreichend abbauen. Obwohl das Gesetz insgesamt auf Bürokratieabbau abzielt, beschränkt es sich häufig auf die Umstellung von Schriftform auf Textform. Zwar ergeben sich neue datenschutzrechtliche Herausforderungen, wie z.B. die Notwendigkeit, Dokumente bei der digitalen Übermittlung ausreichend zu verschlüsseln. Dennoch scheint das Gesetz die erhofften Ziele nur bedingt zu erreichen. Ob die vorgenannten Anpassungen tatsächlich die erhoffte bürokratische Entlastung darstellen und moderne, digitale Prozesse in der
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